top of page

Informationen für vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer

Streitigkeiten im bestehenden Arbeitsverhältnis oder die Kündigung gefährden Ihre wirtschaftliche Existenz und häufig auch Ihre Gesundheit. Die nachfolgenden Erklärungen und Hinweise stellen nur eine allgemeine Einführung dar und ersetzen keinesfalls eine kompetente  fallbezogene Beratung durch einen arbeitsrechtlich geschulten Rechtsanwalt.

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer, deren Haus oder Wohnung vom Hochwasser betroffen ist, für eine kurze Zeit - zumindest für bis zu fünf Tage - wenn sie wegen der Hochwasserschäden an der Arbeit gehindert sind, der Arbeit fernbleiben und behalten dennoch ihren Entgeltanspruch. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn im Arbeitsvertrag die Anwendung des § 616 BGB ausgeschlossen wurde.

​

Wurde die Anwendung des § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder dauert die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung länger an, dürfen Arbeitnehmer der Arbeit auch länger fernbleiben, erhalten aber keine Vergütung. Jedenfalls ist der Arbeitgeber schnellstmöglich zu informieren.

​

Ist der Arbeitgeber vom Hochwasser betroffen und kann der Betrieb wegen der Hochwasserschäden nicht weiterlaufen, behalten die Arbeitnehmer ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können. Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden.

​

Daneben können Arbeitnehmer auch indirekt durch das Hochwasser und seine Folgen betroffen sein,  weil etwa der Bahnverkehr eingeschränkt ist, das eigene Auto beschädigt wurde oder Straßen gesperrt wurden.
Treten diese Einschränkungen überraschend auf, sind Verspätungen nicht pflichtwidrig und können daher nicht abgemahnt werden. Sind die Beeinträchtigungen hingegen bekannt und können die Arbeitnehmer sich darauf einstellen,  müssen sie Alternativen für den Fahrtweg nutzen. Ein Vergütungsanspruch für die Verspätungszeit besteht aber in keinem Fall.

bottom of page