Coronavirus / COVID-19
Arbeitsschutz
Alle Arbeitgeber sind nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die unter Berücksichtigung der Umstände erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit sicherstellen.
Im Gegenzug sind die Arbeitnehmer verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich anzuzeigen und den rbeitsschutzrechtlichen
Weisungen Folge zu leisten.
Konkret heißt dies, dass Arbeitgeber sämtliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Auftreten des Corona-Virus zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich sind, treffen müssen. Entsprechend heißt dies aber auch für die Arbeitnehmer, dass diese verpflichtet sind, den entsprechenden Anweisungen des Arbeitgebers nachzukommen.
In Betracht kommen auf Arbeitgeberseite folgende Maßnahmen (nicht abschließend):
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Waschlotion und Desinfektionsmitteln in ausreichender Menge vorhalten
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Kein Einsatz von Mehrweghandtüchern, Unterweisung der Arbeitnehmer in Hygieneverhalten
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Anpassung von Verhaltensregeln, wie Verzicht auf Händeschütteln, evtl. Wechseln der Kleidung beim Betreten des Betriebes
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Engmaschige Reinigung und Desinfektion von Arbeitsflächen, Telefonen, Computertasturen und Mäusen, sonstigen Arbeitsmitteln, Türgriffen, Geländern etc.
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Aufstellen von Verfahrensregeln, wenn Beschäftigte während der Arbeit Krankheitssymptome zeigen
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Soweit möglich, vorsehen von Arbeit im Homeoffice
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Verlegung, Einschränkung oder Absage von geplanten Dienstreisen oder Tagungen
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Umstellung von Besprechungen auf Telefon- bzw. Videokonferenzen
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Vereinbarungen treffen, in welchem Umfang Arbeitnehmer berechtigt sind, Überstunden abzubauen, unbezahlten Urlaub zu beanspruchen und ähnliches
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Aufstellung eines Notfallplanes, mit Bezeichnung der zwingend zu besetzenden Stellen und der zwingend erforderlichen Mitarbeiter sowie der zur Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend notwendigen Abläufe
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Abschluss von Betriebsvereinbarungen und Vertragsanpassungen, dass Arbeitnehmern im Falle einer Pandemie oder vergleichbaren Ereignissen auch Arbeiten zugewiesen werden dürfen, die vertraglich nicht geschuldet sind (Versetzungen, Überstunden, Vertretungsregeln)
Infektion / Erkrankung / Quarantäne / Entgeltfortzahlung
Wird ein Arbeitnehmer wegen eines Verdachts der Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion, ohne selbst erkrankt zu sein, von der zuständigen Behörde unter Quarantäne gestellt, hat er für bis zu sechs Wochen einen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgeltes durch den Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz. Dauert die Quarantäne länger als sechs Wochen an, ist der Arbeitgeber verpflichtet eine Entgeltfortzahlung in Höhe des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen.
Betroffene Arbeitgeber können bei der Behörde, die die Quarantäne angeordnet hat, die Erstattung der geleisteten Entgeltfortzahlung innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne beantragen. Auf Antrag kann auch die Zahlung eines Vorschuss in Höhe des voraussichtlich zu erwartenden Erstattungsbetrags beantragt werden.
Erkrankt eine Arbeitnehmer an COVID-19 und ist deswegen arbeitsunfähig, so erhält er nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen durch den Arbeitgeber. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung und Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld durch seine gesetzliche Krankenversicherung bis maximal zur 78. Woche der Arbeitsunfähigkeit.
Wenn Selbstständige oder Freiberufler durch behördliche Anordnung unter Quarantäne gestellt werden, können diese ebenfalls eine Ersatzzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den letzten gemeldeten Jahreseinnahmen. Dauert die Quarantäne über sechs Wochen hinaus, reduziert sich der Zahlungsbetrag auf die Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.
Kinderbetreuung
Eltern müssen sich bei einer Kita- oder Schulschließung aufgrund des Coronavirus, wie auch in anderen Fällen, um eine alternative Betreuung für ihre Kinder kümmern. Wenn dies nicht möglich ist, weil z.B. in Rahmen der Coronavirus-Pandemie ein Ausweichen auf Großeltern als Betreuungspersonen nicht angezeigt ist und im Arbeitsvertrag bzw. einem anzuwendenden Tarifvertrag der § 616 BGB nicht abbedungen ist, haben Eltern für einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum einen Anspruch auf Entgeltzahlung ohne ihre Arbeitsleistung erbringen zu müssen. In der Regel gehen die Arbeitsgerichte von ca. zehn Tagen als „verhältnismäßig nicht erheblichem“ Zeitraum aus.
Im Übrigen verbleibt nur die Möglichkeit bezahlten oder unbezahlten Urlaub in Anspruch zu nehmen.
Eine kurzfristig erforderliche Kinderbetreuung führt in der Regel dazu, dass der Arbeitgeber den Urlaubswunsch nicht ohne weiteres ablehnen kann. Dem kann aber der Urlaubswunsch anderer Beschäftigter entgegenstehen, deren Kinder ebenfalls ohne Betreuung sind.
Sofern Eltern sich selbst arbeitsunfähig schreiben lassen, um die Betreuung der Kinder aufzufangen, ohne tatsächlich arbeitsunfähig zu sein, stellt dies gegebenenfalls einen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.